Seriöse Brandschutzkonzepte beruhen auf objektiven Analysen und Beurteilungen von Experten. Hier können Sie auf das Know-how unserer Sachverständigen zählen, die über langjährige Erfahrung in der Überprüfung von Brandschutzkonzepten und brandschutztechnischen Anlagen verfügen.
Unsere Konzepte und Gutachten im Detail
Ob Neubau, Umbau, ob brandschutztechnische Stellungnahmen und Gutachten oder Gefährdungsbeurteilungen – auf Grundlage der Bewertungen unserer Sachverständigen erstellen oder optimieren wir Ihr individuelles Brandschutzkonzept, von der ersten Fachplanung bis hin zur Begleitung der Baumaßnahmen vor Ort .
Betreuung von Neubauten, Nutzungsänderungen, Umbauten von Bestandsgebäuden
Nutzungsänderung von Bestandsgebäuden
Bei der Nutzungsänderung von Bestandsgebäuden sind umfangreiche Kenntnisse in bauordnungsrechtlichen Vorschriften, technischen Regelungen, Normen, Verordnungen und Richtlinien erforderlich. Gerade im Bestandsschutz ist Fachwissen in Bezug auf die vorhandenen Baustoffe, Bauteile und technischen Systeme erforderlich. Wir analysieren Ihr Objekt anhand der vorliegenden Brandschutzkonzepte und Baugenehmigungen zum damaligen Zeitpunkt.
Wir erarbeiten für Sie die „Knack-Punkte“, schutzzielorientierte Lösungen, sodass die Flexibilität und Wirtschaftlichkeit des Gebäudes weiterhin im Fokus steht.
Unsere Leistungen
Erstellung von brandschutztechnischen Stellungnahmen
Analyse der baulichen Gegebenheiten
Durchführung von Ortsbegehungen
Brandschutztechnische Stellungnahmen zu Anfragen bzgl. des technischen Bestands
Brandschutztechnische Stellungnahmen
Brandschutztechnische Stellungnahmen sind wichtige Entscheidungshilfen für Bauherren sowie für Planungs- und Ausführungsbeteiligte. Analysen der Gebäudetechnik (Brandmeldeanlage, Feuerlöschanlage, etc.) erfordern umfassendes und fachübergreifendes Wissen, welches wir mitbringen.
Um mit Ihnen ein technisch und wirtschaftlich optimales Ergebnis hinsichtlich der Instandsetzung zu erzielen, werden Untersuchungsart und -umfang auf die Aufgabenstellung sinnvoll abgestimmt. Wir bewerten die eingesetzten sicherheitstechnischen Anlagen anhand der vorliegenden Prüfberichte und Begehungen vor Ort.
Unsere Leistungen
Erstellung von brandschutztechnischen Stellungnahmen
Analyse der sicherheitstechnischen Anlagen
Durchführung von Ortsbegehungen
Überprüfung des Bestandsschutz durch einen Soll/Ist Abgleich
Soll/Ist Abgleich
Im Rahmen eines Soll/IST Abgleiches Ihres Objektes überprüfen wir die bauliche und technische Gegebenheit mit den bestehenden Baugenehmigungen und vorhandenen Brandschutzkonzepten. Sofern Ihnen diese Unterlagen nicht vorliegen, erfolgt unsere Bewertung nach den damaligen und heutigen bauordnungsrechtlichen Vorgaben. Im Rahmen einer Ortsbegehung werden Mängel in einer tabellarischen Darstellung aufgeführt und dokumentiert. Wir analysieren für Sie diese Mängel und zeigen Ihnen Möglichkeiten auf, die Mängel abzustellen.
Unsere Leistungen
Erstellung eines tabellarischen Soll/IST Abgleiches Ihres Objektes
Bewertung der definierten Mängel
Lösungsorientierte Stellungnahme zu „Knack-Punkten“
Gefährdungsbeurteilungen für Themen des Brandschutzes nach ASR A2.2
Gefährdungsbeurteilung im Brandschutz
Mit der Aktualisierung der ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ im Mai 2018 muss der Unternehmer auch eine umfassende „Gefährdungsbeurteilung“ im Zusammenhang mit dem Brandschutz erstellen. Der Unternehmer ist verpflichtet, je nach eigener Gefährdungseinschätzung im Betrieb die personelle Sicherstellung von Brandschutzhelfern, die ausreichende Vorhaltung von Löschmitteln, die Vorhaltung einer Brandschutzordnung und die mögliche Benennung eines Brandschutzbeauftragten zu bewerten.
Was bedeutet es, dass der Unternehmer verpflichtet ist, eine Gefährdungsbeurteilung für den Brandschutz durchzuführen? Wer fordert diese ein? Wozu dient diese? Kennt jeder die Gesetze und Verordnungen, aus denen die Verpflichtung hervorgeht? Die Antworten hierzu können wir mit Ihnen gemeinsam erarbeiten.
Ablaufmatrix zur Gefährdungsbeurteilung
§
Pflicht zur Durchführung ergibt sich aus:
Arbeitsschutzgesetz
§ 5 ArbSchG
§ 6 ArbSchG , bei Betrieben mit mehr als 10 vollbeschäftigten Arbeitnehmern
Betriebssicherheitsverordnung
§ 3 Abs. 1 Satz 1 BetrSichV gibt den Beurteilungsmaßstab für die Gefährdungsbeurteilung bei Arbeitsmitteln vor
Bauordnungsrecht
Organisationsverschulden durch den AG
Versicherungsbedingungen
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Obliegenheiten, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei
Arbeitsstättenverordnung und hieraus Regel ASR A 2.2
Konkretisierung der Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten